Da ich regelmäßig mit dem Thema konfrontiert werde, gebe ich als Datenschutzbeauftragter hierzu mal meine Meinung ab: Bei weitem nicht mit jedem Unternehmen/öffentlichen Einrichtung, welches personenbezogene Daten erhält, muss ein AVV geschlossen werden. AVVs müssen insbesondere dann geschlossen werden, wenn die Daten *auf Weisung*, bzw. in einer *vom Auftraggeber klar festgelegten Art und Weise* verarbeitet werden. Mit weisungsfrei arbeitenden Unternehmen ist kein AVV zu schließen (Geldinstitute, Steuerberater). PayPal besitzt eine europaweit gültige Banklizenz. Als Nutzer wird man einer Bank wohl kaum konkrete Weisungen geben können, wie die Daten verarbeitet werden. Ich gebe auch Daten an das Finanzamt weiter. Darüber informiere ich natürlich meine Kunden. Aber einen AVV mit den Finanzbehörden habe ich nicht. Ein AVV mit PayPal ist somit nicht abzuschließen. Was jedoch zwingend notwendig ist: Den Kunden in der Datenschutzerklärung (genauer in der Information gem. Art. 13 DSGVO) darüber zu informieren, wann, warum und welche Daten an wen weitergegeben werden. Und hier ist dann auch PayPal aufzuführen. Der Kunde hat somit die Möglichkeit, VOR Bestellung/Vertragsabschluss sich genau darüber zu informieren, welche Daten an wen weitergegeben werden. Für weitere Fragen zur DSGVO im Onlinehandel oder anderer Natur kontaktieren Sie mich gerne. Matthias Quade vom Technologiewerk Quade
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