Rechtsberatung zu Deinem konkreten Fall erhälst Du von einem Rechtsanwalt Deiner Wahl oder einer Verbraucherschutzorganisation. Ich kann Dir hier nur allgememwin sagen, wie ich Privatverkäufe einordnen würde: Zunächst mal entsteht beim Verkauf von Privat ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande; der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen, der Verkäufer ist zur Übergabe bzw. Zum Versand der Ware verpflichtet. Dabei trägt der private Verkäufer das Risiko bis zur Übergabe an den Transportdienstleister (Post, Paketdienst), der Käufer das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Versands. Wenn das Paket nicht ankommt, muss der Verkäufer im Zweifelsfall nachweisen, dass er die Ware abgesendet hat (z.B. zeuge, der beim Einpacken und Versenden dabei war). Das gilt unabhängig davon, ob der PayPal Käuferschutz gilt oder nicht. Zivilr chtlich hat der Käufer daher möglicherweise ein Anspruch auf Rückzahlung des Geldes, evtl. sogar auf Schadenersatz, wenn er eine vergleichbare Ware inzwischen nur teurer bekommt. Das kann der Verkäufer nur verhindern, indem er den Versand glaubhaft beweist (das kann bei unversichertem Versand z.B. durch Zeugen geschehen, der mitbekommen hat, dass die Ware verpackt und versendet wurde). Strafrechtlich kann die Sache wieder anders aussehen. Wenn der Verkäufer die Ware abgeschickt hat und tatsächlich auf dem Postweg verloren gegangen ist, würde ich das nicht als Betrug werten. Nur, wenn der Verkäufer gar nicht erst die Absicht hatte, die Ware zu verschicken, und das Geld ohne Gegenleistung haben wollte, würde ich von Betrug sprechen. Ob die Staatsanwaltschaft eine solche Betrugsabsicht erkennt und nachweisen kann, hängt vom Einzelfall ab. Daher kann es durchaus passieren, dass der Käufer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aber möglicherweise eingestellt wird. Natürlich kann es auch sein, dass die Staatsanwaltschaft eine Betrugsabsicht bejaht und eine Anklage durchführt. Dann muss ein Richter entscheiden, ob die Ansicht des Staatsanwalts ausreichend belegbar ist. Im Zweifel würde ich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, da es auf viele kleine Details des Einzelfalls ankommt. ich bin kein Rechtsanwalt, das hier ist nur meine Meinung.
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