Käuferschutz und Schicksal des Verkäufers: Keine Prüfung durch Paypal

tobstar
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Liebe Community,

 

ich ärgere mich derzeit über den Umstand, dass Paypal bei seinem Käuferschutz keine Prüfung vornimmt, die in den Richtlinien aber erwähnt sind.

 

Konkret habe ich einen Artikel bei ebay verkauft, den der Käufer nicht in Betrieb nehmen konnte - es ging um Powerline-Geräte, die ja durchaus hin und wieder empfindlich reagieren auf die Gegebenheiten des Stromnetzes und anderer Geräte. Daraufhin hat der Käufer den Artikel eigeninitiativ an mich als defekt zurück gesandt, nachdem Hinweise meinerseits zur Inbetriebnahme gescheitert sind. Nach Erhalt des Artikels habe ich dessen Funktionsfähigkeit festgestellt und den Käufer darauf hingewiesen. Ich habe Screenshots zur Verfügung gestellt, aus denen die Einbindung des Artikels in mein Netzwerk hervorgeht. Der Käufer hat dann ohne weitere Kommunikation einen Käuferschutzfall bei Paypal aufgemacht.

 

Paypal entscheidet nun zugunsten des Käufers und bittet mich um Rückerstattung des Kaufpreises. Ich habe Paypal unter Hinweis auf die Funktionsfähigkeit daher um Mitteilung gebeten, wie denn die Prüfung bei einem solchen Käuferschutzvorgang aussieht. Hier reicht offenbar eine schlichte Bemerkung des Käufers aus, um konkrete Hinweise des Gegenteils einfach beiseite zu wischen. Fraglich ist für mich dann aber, warum Paypal überhaupt eine inhaltliche Rückmeldung des Verkäufers vorsieht, wenn dieser Rückmeldung dann gar nicht nachgegangen wird.

 

Paypal antwortet natürlich dünn, dass man entsprechend der Käuferschutzrichtlinie vorgeht -  gerade die sieht aber eben eine Prüfung vor. Was hier nun geprüft wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Paypal wird natürlich auch nicht zugeben, nicht zu prüfen, das würde ja nicht mit der Richtlinie übereinstimmen - das ist mir klar.

 

Meine Frage daher:

Gibt es ähnliche Erfahrungen und bestenfalls eine Lösungsmöglichkeit für solche Fälle? Ich finde das im Ergebnis schlicht unbefriedigend, auf einem Artikel sitzen zu bleiben und das als Rückgabe eines defekten Gerätes bewertet zu sehen.

 

Viele Grüße!

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11 ANTWORTEN 11

CSung
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Mir geht es aktuell leider genauso. Ich habe zwar keine Lösung, jedoch ärgert mich, dass man als Verkäufer keinen Schutz hat. Ich habe das Gefühl, dass hier der Verkäufer pauschal der Schuldige ist. Dies zeigt auch, dass man als Verkäufer erst Wiederspruch einlegen kann, nachdem der Fall geschlossen wurde. Was soll das denn dann bringen? 

Hinzu kommt, dass der Käufer bei einem Rückversand nur die Trackingnummer angeben muss. Und als Verkäufer hat man als einzige Auswahlmöglichkeit "Ware erhalten". Und wenn man in einer bestimmten Frist nicht antwortet, geht Paypal davon aus, dass man die Ware erhalten hat. Was aber, wenn man die Ware nicht erhalten hat, oder nur einen Teil? Man hat keine Möglichkeit, als zu warten bis der Fall geschlossen wird.

Ich hatte eine Playstation 2 verkauft. Der Käufer meldet sich zwei Tage später und sagt, dass diese nicht funktioniert. Ich bin sicher, dass der Käufer das Gerät durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt hat und nun nichtmehr will. Ich habe sogar Nachweise, dass es vor Versand noch funktioniert hatte. Paypal interessiert das nur leider nicht und entscheidet einfach zugunsten des Käufers.

Wo ist hier bitte der Verkäuferschutz?

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tobstar
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Ich wünsche Paypal, dass man auf diese Weise die Verkäufer - die ja schließlich die Gebühren zahlen - nicht systematisch verprellen wird. Ich jedenfalls werde Paypal so nicht mehr als Zahlungsmöglichkeit anbieten. Jedenfalls da nicht, wo ich es selbst entscheiden kann, denn: Gerade bei ebay und der nach meiner Lesart in 2021 verpflichtenden Umstellung auf eine zentral über ebay erfolgende Zahlungsabwicklung kann der Käufer die Zahlungsmethode wählen und dann eben auch per Paypal (eben dann mit Käuferschutz) zahlen - am Ende bleibt es dann doch bei solchen Fällen wie hier am machtlosen Verkäufer hängen. Ebay weist jedenfalls ausdrücklich darauf hin, dass Paypal-Käuferschutzfälle dann natürlich möglich sind...

 

https://verkaeuferportal.ebay.de/verkaufen-bei-ebay/zahlungsabwicklung

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alexhegt
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Hallo Gemeinde...

 

ich darf mich jetzt auch mit einem solchen Fall rumärgern. Meine Frau hat etwas verkauft. Da wir bisher recht gute Erfahrungen, sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer, mit Paypal gemacht haben, haben wir (letztmalig) diese Zahlungsart angeboten. Die Käuferin hat die Ware erhalten und es sich dann anders überlegt. Sie hat einen Käuferschutzantrag gestellt und angegeben, dass die Ware nicht der Beschreibung entsprechen würde. Dies ist nachweislich eine Falschbehauptung. Wir haben auf den Käuferschutzantrag ausführlich geantwortet und alles dokumentiert und hochgeladen. Als Jurist habe ich Wohl und Wehe des Vertragsrechts bis zu Ekstase gelehrt bekommen und meine eigentlich, einen Kaufvertrag wirksam abschließen zu können und Anfechtungsgründe erkennen zu können. Dennoch hat Paypal uns mitgeteilt, dass man der Käuferin recht geben und ihr das Geld zurückerstatten wolle. In mehreren Telefonaten haben die Mitarbeiter von Paypal zwar Verständnis dafür geäußert, dass dies nicht hinnehmbar ist, geändert hat sich aber nichts. 

 

Hier kann man ja auch erfahren, dass von Seiten der Moderatoren, also Paypal, nur selten mal auf solcherlei Beschwerden geantwortet wird. Da es aber kein Einzelfall zu sein scheint, wundert mich, weswegen niemand etwas unternimmt. Paypal verdient an den Gebühren der Verkäufer, nicht durch die Käufer, also sollte doch der Schutz der Verkäufer mindestens genauso wichtig sein. Sonst wird das Geschäftsmodell irgendwann fraglich.

 

Wir haben uns daher zu folgendem Schritt, den ich nur weiterempfehlen kann, entschieden. Paypal ist von uns schriftlich aufgefordert worden, zu reagieren und die geltenden Gesetze und Rechtsgrundsätze (pacta sunt servanda) zu beachten. Wir können nachweisen, dass es sich bei der Angabe der Käuferin um eine Falschbehauptung handelt. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München liegt der Anfangsverdacht des Betruges vor. Eine Strafantrag wurde gestellt. Weiterhin haben wir Rechtsaufsicht von Paypal in Deutschland, die BaFin, angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Im Übrigen ist im weiteren Verlauf sicher auch die Öffentlichkeit (social media, Presse - es gab zu dem Thema schon Berichterstattungen in der SZ und Welt) ein probates Mittel.

 

Wir haben über viele Jahre Paypal gut genutzt und einiges an Umsatz generiert. Wir werden die Geschäftsbeziehung beenden. Wenn dies alle tun würden, statt eine solche Ungerechtigkeit und Willkür klaglos anzunehmen, dann wäre auch Paypal zu einer Anpassung gezwungen. Solange solche Käufer mit dieser Masche durchkommen, werden sie es immer wieder machen.

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Ninek9
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Das ist anscheinend das Problem als Privater Verkäufer mit Paypal, jeder kann den Artikel einfach testen, es gefällt einem dann vielleicht einfach nicht und dann einfach an dich zurück schicken mit der Bemerkung bei Paypal dass angeblich etwas nicht funktioniert.  Damit bewegt sich Paypal jedoch auf dünnem Eis, Paypal hat keine Rechtskraft und setzt sich mit den Entscheidungen zum Käuferschutz regelmäßig über deutsches Recht hinweg. Paypal hat eine lux. Bankenlizenz und arbeitet als Finanzdienstleister. Das ist kein Weg in die Rechtssprechung sondern eine willkürliche Entscheidung eines Dienstleisters.

Es gibt jetzt mehrere Möglichkeiten für Dich.

Hat der Käufer einen berechtigten Sachmangel reklamiert, bist Du in der Pflicht für Abhilfe zu sorgen: https://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Will der Käufer nur "günstig" kaufen oder testen und zurückschicken, kannst Du zivilrechtlich gegen den Käufer vorgehen und Dich auch auf das BGH-Urteil berufen:

https://www.zeit.de/wirtschaft/2017-11/online-shopping-paypal-bundesverfassungsgericht-urteil-staerk...

Hier wurden die bestehenden Rechte privater Verkäufer nochmals bestärkt.

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Ninek9
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Sehr gut, genauso sollte man dagegen vorgehen, es scheint mir dass Paypal sich erst dann bewegt, wenn sie mit rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden. Ich stecke auch in einer ähnlichen Sachlage, wo ein Käufer ein tadelloses Smartphone getestet hat und danach mit der Begründung "Funktioniert nicht" einen Käuferschutzantrag gestellt hat. Möglicherweisesollte man eine Massenklage o.ä in Betracht ziehen, da es sicher sehr sehr viele ehrliche Verkäufer gibt, die von Paypal zu unrecht benachteiligt werden.

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Ninek9
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Deswegen heißt es ja "Käuferschutz", nicht "Verkäuferschutz" ^^ Da hilft nur, Paypal wo es immer geht zu vermeiden sowie sie darauf hinzuweisen, dass ihre Entscheidungen nicht Rechtsbindend sind(Paypal ist nur ein Finanzdienstleister) sowie bei der BaFin als rechtliche Aufsichtsbehörde, eine Beschwerde gegen Paypal zu stellen bzw. juristische Schritte wegen Betruges gegen den Käufer einzuleiten. Laut Bundesgerichtshof hast du das vollste Recht dazu: https://www.zeit.de/wirtschaft/2017-11/online-shopping-paypal-bundesverfassungsgericht-urteil-staerk...

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alexhegt
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Hi,

 

Danke für die (moralische) Unterstützung. Die BGH - Entscheidungen kenne ich und werde sie weidlich nutzen. Als Jurist habe ich das Kaufvertragsrecht im Studium bis zum Erbrechen üben dürfen. Das scheint jetzt wirklich nützlich zu sein. Ärgerlich ist halt die Zeit, die dafür draufgeht, wegen einer eigentlich geringfügig Sache ein Rechtsgutachten über § 433 BGB zu erstellen. Aber nach § 91 ZPO darf ich ja wenigstens auch in eigener Sache nach RVG abrechnen. Das machte es für die Käuferin jetzt etwas unangenehmer, da wir so schnell einen ansehnlichen Streitwert bekommen und die Sache bei Gericht nicht wegen Geringfügigkeit verworfen wird. Paypal hält sich schadlos. Die gehen einfach den Weg des geringsten Widerstandes und wickeln den Kaufvertrag, auch wenn es widerrechtlich ist, rück ab. Man erreicht dort auch niemanden sachkundigen. Die Frage, die zu klären sein wird ist, ob Paypal selbst sich durch dieses Verhalten ebenfalls schadensersatzpflichtig gemacht hat und zwar nicht nur ggü. dem Verkäufer sondern sogar auch ggü. der Käuferin, da diese argumentieren könne, sich auf das Urteil von Paypal verlassen zu haben. Etwas dünn, aber evtl. möglich. Aber nicht mein Problem. Ich habe der Käuferin heute die Situation in einem Schreiben auf meinem Briefkopf als Rechtsberater eingehend erörtert und ihr auch die auf Sie zukommenden Kosten aus §§ 823, 286, 288, 612, 632 BGB, § 91 ZPO und eventuelle weitere Nachteile aus §§ 240, 263 StGB. dargelegt. Ich bin fest entschlossen den Gerichtsweg zu beschreiten. Mal sehen wo das hinführt. Jedenfalls ist die Sache für die Käuferin schon jetzt unangenehm. Ich muss nur noch überlegen, wie ich Paypal mit an den Tisch bekomme und die auch Konsequenzen zu erwarten haben. Die Bafin, so habe ich zumindest bei einer Fachanwaltskollegin gelesen, sei wohl örtlich nicht zuständig und die zuständige Rechtsaufsicht in Luxemburg hat anscheinend sehr wenig Interesse an einer Regulierung solcher Angelegenheiten. Die Firmen wissen schon, wo sie ihren Firmensitz hinverlagern...

 

Ich werde weiter berichten.

 

LG 

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Ninek9
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Ich wünsche viel Erfolg! 

Was ist mit "zukommenden Kosten aus §§ 823, 286, 288, 612, 632 BGB, § 91 ZPO und eventuelle weitere Nachteile aus §§ 240, 263 StGB." gemeint?

Gibt es Links dazu?

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alexhegt
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Hi,

 

ein kleiner Exkurs in Kaufvertragsrecht. Ein Kaufvertrag kommt nach § 433 BGB zustande, wenn zwei Willenserklärungen (einer will  verkaufen, der andere will kaufen) sich gegenüberstehen und decken (§ 106 ff. BGB). Ein solcher Betrag ist bindend für alle beteiligten Parteien. Es gilt der Rechtsgrundsatz der Vertragstreue "pacta sunt servanda" - Veträge sind einzuhalten. Man kann Verträge anfechten, wenn die Voraussetzungen (zB Nichtigkeit weil eine Partei geschäftsunfähig ist, weil eine arglistige Täuschung vorliegt usw.) vorliegen, dies ist im BGB ebenfalls kodifiziert. Ansonsten kann man einen Vertrag nicht einseitig rückabwickeln. Tut man es doch, wie es hier mit dem Käuferschutz und der fehlenden inhaltlichen Prüfung seitens Paypal möglich ist, verstößt man gegen den o.g. Rechtsgrundsatz. Dies ist eine unerlaubte Handlung. Gemäß § 823 entstehen aus dieser unerlaubten Handlung Schadensersatzansprüche, d.h. dass zB die Paypalgebühr eingefordert werden kann, Aufwände geltend gemacht werden können usw. Mit Abschluss des Vertrages wird ein Zug-um-Zug-Geschäft vereinbart, d.h. der eine schickt die Ware, der andere bezahlt. Damit ist der Betrag erfüllt. Wenn jetzt einer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dann befindet er sich gem. § 286 BGB in Verzug. Dieser Verzug kann wiederum Verzugszinsen nach § 288 BGB auslösen (5 % über Basiszins von aktuell -0,88% also 4,12 % Zinsen). Diese sind ebenfalls zum Schadensersatz hinzuzurechnen.

 

Die §§ 612 und 623 sowie § 91 ZPO betreffen die Möglichkeit eines Anwaltes, auch in eigenen Angelegenheiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen zu dürfen. Ich muss als Anwalt also nicht erst einen Kollegen beauftragen sondern kann und darf mich selbst verteidigen und die hierfür entstehenden Kosten nach RVG ebenfalls ansetzen. § 240 StGB ist die Nötigung, da der unberechtigte Käuferschutzantrag dem Verkäufer ein empfindliches Übel zufügen kann (Das Paypalkonto rutscht ins Minus, schlechte Bewertung usw) und der § 263 StGB ist der Betrug, wenn man davon ausgehen kann, dass der Käufer weiß, dass der Käuferschutzantrag bewilligt wird, obwohl eigentlich keine rechtliche Grundlage vorliegen. BTW kann man sogar noch weiter gehen und Paypal durch Handeln und Unterlassen eine Komplizenschaft (Beihilfe zur Nötigung und Betrug) unterstellen, da ohne die Möglichkeit des ausufernden Käuferschutzes und der fehlenden inhaltlichen Prüfung des Vertragrechtes, es den Käufern zu leicht gemacht wird und ja sogar damit geworben wird. 

 

Links: Einfach mal die Paragraphen bei Google eingeben, dann findet man den Wortlaut... 😉

 

LG

Alex

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